Satzung
§ 1 Name und Sitz(1) Der Verein führt den Namen „BioInnung e. V., Unternehmernetzwerk zur Erhöhung der Wertschöpfung im Ökomarkt“ (im folgenden “Verein” genannt). Er ist ein organisatorischer Zusammenschluss und ein Netzwerk von selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern, deren wirtschaftliches Handeln dem Ökomarkt und den Zielen einer nachhaltigen, regionalen und fairen Wirtschaftsweise dienlich ist. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vision & WerteBioInnung e.V. will durch ihr Handeln die Entwicklung von Unternehmern fördern, in deren Betrieben die gegenseitige Achtung, wertschätzende Kommunikation, schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen und Lebewesen, Authentizität, Vielfalt und menschliche Entwicklung gelebte und geschätzte Werte darstellen. Sie versteht sich als Vorreiter und
Katalysator für Projekte, die diese Werte bereits in Einklang mit dem gelebten wirtschaftlichen Handeln bringen. Schlanke Prozesse, effektives Arbeiten im Team, aktives Handeln und nachhaltige Wirtschaftlichkeit stehen im Vordergrund.
§ 3 Zweck und Aufgabe(1) Der Verein hat die Aufgabe die Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten, gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten zu entwickeln, die vor allem regionales, soziales und nachhaltiges Handeln fördern und die Wertschöpfung der Mitglieder erhöhen. Der Verein wird wirtschaftlich nicht selbst tätig.
(2) Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch Beratung, Förderung des Erfahrungsaustausches, Förderung gemeinsamer Projekte, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Aus- und Fortbildung, Marketing und PR, Finanzmittelakquise sowie bei der Bildung von Netzwerken. Die Beratung zielt ebenso auf die strategische Unternehmensentwicklung, Förderung der Produkt- und Servicequalität sowie die Verbesserung der Ertrags- und Wettbewerbslage ab.
(3) Der Verein wird für die Tätigkeit der Mitglieder den Namen des Vereins eintragen lassen. Er wird die Rechte an diesem Namen, und dem dazugehörigen Logo für seine Mitglieder halten. Die Mitglieder sind berechtigt und auch verpflichtet, den neuen Namen nach der Eintragung zu benutzen.
§ 4 Mitgliedschaft(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern (kooperative Mitglieder) und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu seinen Grundsätzen und Zielen bekennt, im Ökomarkt aktiv ist und die in § 2 und § 3 dieser Satzung genannten Werte, Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.
(3) Unter Ökomarkt im Sinne des Vereins sind vor allem Unternehmer aus dem Biolebensmittelmarkt zu verstehen, der durch die EU-Gesetze qualitativ definiert ist. Dazu zählen auch Unternehmer aus den Qualitätsverbänden der ökologischen Konsumgüter sowie Anbieter von Service- und Beratungsleistungen im Ökomarkt.
(4) Über 50% des Unternehmenszwecks müssen im Sinne des Satzungszweckes erwirtschaftet werden. Erklärtes Ziel der Mitgliedsunternehmen ist es, diesen auf 100% der Wirtschaftsleistung ausweiten zu wollen und auch Neueinsteiger zu fördern. Diese müssen einen Umstellungsplan für drei Jahre vorlegen und erfüllen. Die Nachweispflicht obliegt den
Mitgliedern.
(5) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht
auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
(6) Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Die Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion. Ihnen kommt kein Stimmrecht zu.
§ 5 Erwerben der Mitgliedschaft und Beiträge(1) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Damit anerkennt der Antragsteller die vorliegende Satzung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Ein ablehnender Bescheid des Vorstandes über einen Aufnahmeantrag kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.
(4) Für die Mitgliedschaft in dem Verein werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut der eigenen Selbstverpflichtung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 24 Monate. Dann gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(2) Die Kündigung erfolgt schriftlich.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- durch Erlöschen bei juristischen Personen
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss.
(4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt durch 2/3-Mehrheit des Vorstandes. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Ein Verstoß gegen den Geist der Satzung stellt einen wichtigen Grund für einen Ausschluss dar. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Beschluss über die Ausschließung von der Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Versammlung überprüfen zu lassen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch die Rechte an der Nutzung des Namens.
§ 8 Die Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
(2) Jeder Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Vorstände werden einzeln gewählt und zwar in der Reihenfolge erster, zweiter und dritter Vorsitzender. Aus den Kandidaten, die bei der ersten Abstimmung für den jeweiligen Vorstand die meisten Stimmen erhalten haben, wird in einer anschließenden Stichwahl der
Vorstand ermittelt.
(3) Die Wahl erfolgt schriftlich und in geheimer Abstimmung. Die Vorstände werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
(4) Die drei Vorstände sind gleichberechtigt und eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In der Geschäftsordnung kann eine Aufteilung der Geschäftsführung nach Sachgebieten erfolgen und weitere Befugnisse verleihen.
(5) Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bedarf bei der Abstimmung der 2/3 – Mehrheit. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands bekannt geworden sind.
Tatsachen die bereits offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind davon nicht betroffen.
(6) Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Geschäfte ab einem Betrag von 1.500,00 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands(1) Der Vorstand ist zuständig für:
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Auswahl von Mitarbeitern
- die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vertretung des Vereins nach außen
- die Vorlage eines Rechenschafts- und Geschäftsberichtes mit Erläuterung für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie einem Bericht über die Aussichten des neuen Geschäftsjahres
- sonstige durch die Geschäftsordnung verliehenen Befugnisse
(2) Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer zu übertragen oder für einzelne Aufgaben Berater hinzuzuziehen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
- für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes
- für die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung, sowie für die Änderung der Satzung
- zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- die Festsetzung der Vergütung des Vorstandes
- für Veränderungen der Geschäftsordnung (incl. der Festlegung der Mitgliedsbeiträge)
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-)Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einem durch den Vorstand Beauftragten geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist oder deren Stimme an Anwesende nicht kumuliert weitergegeben wurde. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und die Aufnahme neuer Mitglieder ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst, soweit die Geschäftsordnung oder die Satzung (z. B. Vorstandswahl) nicht geheime
Wahl vorschreiben.
(6) Bei allen Abstimmungen werden nur die gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen gezählt. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei gleicher Anzahl von “Ja”- und “Nein”- Stimmen gilt der Antrag, über den abgestimmt wird, als abgelehnt.
§ 12 RechnungsprüfungDie Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Rechnungsprüfer bestimmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 13 Anträge an die MitgliederversammlungAnträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 14 Außerordentliche MitgliederversammlungEine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- eine Mehrheit von 2/3 des Vorstandes dies beantragt
- 30 % der Vereinsmitglieder dies beantragen
- das Interesse des Vereins dies erfordert
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Protokollführung(1) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll wird an alle Mitglieder innerhalb von zwei Wochen verschickt.
§ 16 StimmrechtJedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder (kooperative Mitglieder) und Ehrenmitglieder haben keine Stimme.
§ 17 Vereinsvermögen, Verfügung und Haftung(1) Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Mitgliedsbeiträgen. Es ist zinstragend anzulegen, soweit es nicht für laufende Ausgaben verwendet wird. Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke und für die anfallenden Verwaltungskosten verwendet werden.
(2) Der Vorstand kann treuhänderisch über das Vermögen des Vereins verfügen. Er kann ferner alle dem Verein zustehenden immateriellen und materiellen Rechte auch in eigenem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
(3) Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder in ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(4) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung regelt die Geschäftsordnung. Auslagen sind zu erstatten, soweit dies den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
§ 18 SatzungsänderungenBeschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Auflösung des Vereins(1) Im Falle der Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen, soweit es noch nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhanden ist, unter den aktiven Mitgliedern nach Köpfen aufgeteilt.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand.
(3) Die Rechte an der vom Verein eingetragenen Marke gehen bei Vereinsauflösung zu gleichen Teilen an die aktiven Mitglieder über bzw. an eine Nachfolgeorganisation, sofern ¾ der Mitglieder bei der Auflösung dafür stimmen.
§ 20 Vereinsstrafen(1) Der Verein kann gegen alle Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, Geldstrafen aussprechen.
(2) Die Höhe der Geldstrafe reicht von 50,00 € bis 5.000,00 €. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Schaden, den die Verletzungshandlung für den Verein oder dessen Mitglieder bewirkt hat. Die Geldstrafe wird vom Vorstand festgesetzt und ist schriftlich zu begründen.
(3) Auf Antrag des gemaßregelten Mitgliedes kann die Höhe der ausgesprochenen
Geldstrafe in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von der
Mitgliederversammlung überprüft und neu festgesetzt werden.
§ 21 Schiedsgericht(1) Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein anlässlich Ihrer Tätigkeit für den
Verein führt der Vorstand ein Schlichtungsgespräch mit den Beteiligten. Lässt sich der Streit
nicht beilegen, wird unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsrichter der Streit zur
Entscheidung vorgelegt.
(2) Der Schiedsrichter darf nicht Mitglied des Vereins sein. Die Person des Schiedsrichters muss jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren im Vorhinein durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ist kein Schiedsrichter bestimmt, so ist ein Schiedsverfahren ausgeschlossen.
(3) Für das Verfahren und die Entscheidung des Schiedsrichters gelten die allgemeinen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit. Im Übrigen bestimmt der Schiedsrichter das Verfahren im Interesse einer raschen Streitschlichtung nach seinem Ermessen.
§ 22 InkrafttretenDie Satzung wurde errichtet am 16. November 2009 mit Nachtrag vom 19. Februar 2010.
Die Gründungsmitglieder
Günter Kugler (Versammlungsleiter)
Hubert Rottner Defet (1. Vorstand)
Roy Zylka (2. Vorstand)
Tanja Dworschak-Fleischmann (3. Vorstand)
Frank Braun
Christine Neidhardt
Tanja Hietsch (Schriftführerin)